Bier

Das Reinheitsgebot aus dem Jahre 1516

Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass über ainen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichhen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stüchh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeutn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschenken erlaube unnd unuerpotn.


Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli (29. September) bis Georgi (23. April) eine Maß (bayerische, entspricht 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten - nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.
Wo aber einer nicht Märzen - sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.
Wo jedoch ein Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält etwa 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde, nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind, zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.


Viele Bieraufkleber rühmen sich mit Aussagen wie: »gebraut nach der strengen Übereinstimmung mit dem deutschen Reinheitsgebot von 1516«, das besagt soviel wie: Das Bier hat keine Bestandteile wie Zucker, Reis, Mais, Zusätze oder Konservierungsmittel und wird nur aus gemalzter Gerste oder Weizen sowie mit Hopfen und Wasser gebraut. Die Verwendung der natürlichen Bierhefe dient lediglich der alkoholischen Gärung, also die Umsetzung des Zuckers in Äthylalkohol und Kohlensäure. Für die untergärigen Biere (Pils, Lager, Export) ist der Malzbegriff sogar noch enger gestrickt: Hier ist nur Gerstenmalz erlaubt. Bier ist einfach ein Naturprodukt, natürlich und rein.

Das Fehlen eines solchen Hinweises Reinheitsgebot bedeutet aber nicht unbedingt, dass ein Bier andere Zusätze aufweist. Ob Malz oder Malzersatzstoffe wie Reis und Mais ist eine Frage des Geschmacks. Natürliche Rohstoffe sind sie alle, auch wenn sie nicht alle dem Reinheitsgebot entsprechen. Eine Logik, die nur historisch zu erklären ist, aber werbewirksam bis zum heutigen Tage bleibt.

Der Ursprung des Reinheitsgebotes ist tief in der deutschen Geschichte verwurzelt (siehe 23. April ...). Es gilt als die älteste heute noch gültige lebensmittelrechtliche Vorschrift der Welt. Sie wurde 1516 verkündet. Bereits aus dem Jahr 1156 gibt es erste Hinweise aus der Zeit des Kaisers Barbarossa »schlechte Bierherstellung zu bestrafen«. Längst nutzen einige internationale Brauer den Hinweis auf das Reinheitsgebot als Qualitätsmaßstab (...our hand crafted beer conforms to the Bavarian Reinheitsgebot...) und werben damit. Warum? Weil das Reinheitsgebot für Bierreinheit steht, die viele Brauer aus Überzeugung akzeptieren. Übrigens gilt das Reinheitsgebot nicht nur in Deutschland, sondern auch verbindlich in Griechenland und in der Schweiz in einer etwas abgeschwächteren Form.

23. April: Reinheitsgebot und Tag des deutschen Bieres
An diesem Tag im Jahre 1516 hat der bayerische Herzog Wilhelm IV im Jahre 1516 vor dem Landständetag zu Ingolstadt das Reinheitsgebot für deutsches Bier verkündet und damit einen bis heute gültigen Qualitätsmaßstab gesetzt.
Es besagt im Wesentlichen: »... Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachgiebig weggenommen werden.« Die Verkündung gilt als das erste Verbraucherschutzgesetz und ist heute sogar – ergänzt um den Begriff Hefe - im deutschen Biersteuergesetz festgelegt. Es soll den Verbrauchern vor unliebsamen Panschereien und Gesundheitsrisiken schützen, und dem Staat gleichzeitig sein Steuersäckel füllen helfen. Der bayerische Herzog vergaß nämlich nicht, gleich die Preise festzulegen und seine Bauern durch die Verwendung von Gerste zu schützen. Bayern machte übrigens 1918 seine Zugehörigkeit zur Republik davon abhängig, dass das Reinheitsgebot im gesamten damaligen Deutschen Reich gelte! 1919 versicherten alle Deutschbrauereien ihre formlose Untertanentreue zum Gesetz. Sie gilt bis heute, und ist auch von der EU anerkannt.

Seit 1994 wird übrigens der Tag des Reinheitsgebotes offiziell von den deutschen Brauern gefeiert: Mit Veranstaltungen und Festivitäten sollen die Verbraucher daran erinnert werden. Das Reinheitsgebot des Bieres kennen 90 Prozent der jungen Erwachsenen. Das hat eine Untersuchung der Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit der deutschen Brauwirtschaft unter 800 jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jahren ans Tageslicht gebracht. 18 Prozent der Befragten messen ihm sogar größte und weitere 29 Prozent große persönliche Bedeutung zu. In der Gruppe der Biertrinker addieren sich beide Werte auf beachtliche 55 Prozent. Nur 13 Prozent der Befragten ließen zu diesem Thema eine negative Grundposition erkennen.
Eine Premiere feierte 1998 das neue Logo des Deutschen Brauer-Bundes zum Tag des deutschen Bieres und des Reinheitsgebotes. Es kann für geplante Aktivitäten am Nationalfeiertag des Bieres von jeder deutschen Brauerei verwendet werden.

Unrein und trotzdem Geschmackssache
Der unbändige Glaube an das Reinheitsgebot ist aber ein wenig irreführend. Zwar müssen sich die deutschen Brauer daran halten, Bier für das Inland mit nichts anderem als den vier grundlegenden Rohstoffen zu brauen, aber im Ausland ist ihnen - wie anderen Brauern - erlaubt, Früchte und Gewürze in ihrem Bier (sogar Sauerkraut, wenn sie wollen) zu verwenden. Die Bedingung ist, dass Brauer dieses Bier nicht ein Lager nennen können, wenn es in Deutschland vermarktet wird, obwohl es durchaus eins sein konnte.

Infolgedessen wird die Unterscheidung zwischen Ale (engl. für Bier) und Lager (Lagerbier) als eines der ungewöhnlichsten Schlupflöcher in einem Verbraucherschutzgesetz betrachtet. Richtlinien und Gesetze können eben interpretiert und müssen nicht immer buchstabengetreu befolgt werden, ohne direkt missachtet zu werden. Nichtsdestoweniger ist das Reinheitsgebot weiterhin ein allgemein anerkannter internationaler Standard, der seine Anerkennung verdient.
Ein Brauer, der die Vorschriften des Reinheitsgebotes bricht, um einen ungewöhnlichen Geschmack - beispielsweise mit ungemahlener Gerste, Extrazucker oder die Zugabe von etwas Fruchtaroma - zu entwickeln, sollte man also nicht gleich verteufeln. Am wichtigsten ist, dass der Brauer hochwertige Rohstoffe benutzt und nicht auf künstliche Zusätze und Konservierungsmittel setzt, um sein Produkt angeblich zu verbessern.

Das »flüssige Brot« mit dem schönen Zierrat »gebraut nach dem Reinheitsgebot«, befindet sich dennoch längst in einem starken Wettbewerb, muss sich behaupten. Auch die entsprechenden Marken untereinander bekämpfen sich regelrecht mit Zusatzhinweisen wie »gebraut aus natürlichem Quellwasser« oder »nur Naturhopfen verwendet« (kein Hopfenextrakt). Auch die wachsende Konkurrenz und der Erfolg anderer, »modernerer« Getränkegattungen machen dem beliebten Bier - gebraut nach dem Reinheitsgebot - zu schaffen. Zahlreiche Neueinführungen bringen zwar frischen Wind, gehen aber auch zulasten des »normalen« Bierkonsums. Positiv entwickelt haben sich zum Beispiel die Biermixgetränke und ihre mannigfaltigen Innovationen, nicht zuletzt aufgrund bunter Etiketten und neuer Flaschenformen. Biere und Spezialitäten aus dem In- und Ausland, die in den immer mehr bei der jüngeren Generation beliebteren Longneck-Flaschen angeboten werden, haben gute Absatzchancen. Erste deutsche Premiumbiermarkenanbieter haben diesen Trend bereits erkannt, ziehen mit, setzen auf Innovationen in Inhalt und/oder Verpackung.

Verkehrte Brauwelt
Nicht alle deutschen Brauer beherzigen allerdings das Reinheitsgebot. Im Frühling 1986 wurde der Brauer Helmut Keininger für die Verwendung von Chemikalien in seinem Bier festgenommen. Die Verletzung des Reinheitsgebotes wurde als so verheerend betrachtet, dass er Selbstmord in seiner Münchener Gefängniszelle begann. Drei Jungbrauer aus Berlin, allesamt Absolventen der staatlichen Versuchs- und Lehranstalt für Brauer VLB in Berlin, streiten sich derzeit mit dem Gesetzgeber um die Anerkennung eines Hanfbieres. Erst kürzlich hat die Brauerei Neuzelle ein Verfahren verloren: Sie wollte die Verwendung von Zuckercouleur in einem »historischen Bier« durchsetzen. Alle Streitereien gemein ist ein hohes Öffentlichkeitsinteresse mit hoher Werbewirksamkeit. Die ursprüngliche Kopie des Reinheitsgebotes ist übrigens auf Anfrage in der bayerischen Staatsbibliothek in München einsehbar.

Das Reinheitsgebot wird nicht für Bier angewendet, das von Deutschland aus exportiert wird. Darunter einige der populärsten deutschen Biere. Sie werden nicht entsprechend dem Reinheitsgebot gebraut. Die Rezepturen sind erlaubterweise mit Zusätzen und Konservierungsmitteln für den internationalen Geschmack und für eine längere Lagerung verändert. Kein Wunder, dass viele deutsche Touristen – insbesondere US-reisende – behaupten, dass deutsche Biere im Ausland nie so gut schmecken wie die »heimischen«. Umgekehrt wird ein deutsches Bier nie so schmecken wie ein berühmtes Guinness, Heineken oder Budweiser.